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Satzungen und Grabmal- und Bepflanzungsordnung

Die evangelische Kirchengemeinde St. Laurentius ist Eigentümerin des Kirchhofs und zugleich Trägerin ihres darauf gelegenen Friedhofs. Die vom Gemeindekirchenrat verabschiedeten und kirchenaufsichtsrechtlich genehmigten Satzungen und Ordnungen können in der Friedhofsverwaltung eingesehen und erworben werden.

Der Wortlaut dieser Unterlagen ist den nachfolgenden Dateien zu entnehmen.


 

Nutzungsrechte an Grabstätten Erdbestattungen:


Mindestruhezeit für Erwachsene 30 Jahre,
für Kinder (unter 10 Jahre) 20 Jahre

Urnenbeisetzungen:


Mindestruhezeit 20 Jahre

Nutzungsverlängerungen sind möglich und rechtzeitig anzumelden.


Pflege, Gestalten und Instandhalten der Grabstätten

 

Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Sofern er die Pflege nicht selbst wahrnimmt, kann er die gärtnerische Grabpflege gegen Entgelt der Friedhofsverwaltung übertragen. Bei der Verwendung floristischer Gestaltungselemente ist auf vollständige Kompostierbarkeit zu achten. Die Befestigung des Grabhügels ist durch Bepflanzung vorzunehmen. Empfohlen wird eine ganzflächige und immergrüne Bepflanzung. Nicht erlaubt ist chemischer Pflanzenschutz und chemische Unkrautbekämpfung.


Grabmale

 

Der Antrag zur Gestaltung, Errichtung oder Veränderung ist dem Friedhofsträger (Friedhofsverwaltung) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Formulare und Richtlinien für die Gestaltung von Grabmalen sind in der Friedhofsverwaltung erhältlich. Bei Schäden durch nicht verkehrssichere Grabmale haftet der Besitzer der Grabstelle.


Grabmalgestaltung (Auszug)

 

Unzulässig sind u.a. polierte Steine und die Verwendung von Goldinschrift. Als Zeichen der Verkündigung christlichen Glaubens sind Angaben zu Bibelstellen oder christliche Symbole zu verwenden.


Haftung

 

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine Obhuts- und Überwachungs-pflichten.


Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)

 

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) wurde am 21.04.1999 eingeführt. Sie dient der Deckung der jährlichen Kosten für die Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofs, insbesondere für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit sowie für die Absicherung des Friedhofsbetriebs und der Bereitstellung von Gießwasser und der Entsorgung von Pflanzabfällen. Sie ist jährlich von allen Nutzungs-berechtigten einer Grabstätte in der entsprechenden Höhe je Einzelgrabstelle zu entrichten und wird per Gebührenbescheid fällig.